Der Grabplatz

Sarg oder Urne?

Seitdem die Menschheit existiert werden Verstorbene an besonderes Plätzen
 bestattet – Die Grabstätte.

Abhängig von der Bestattungsart, Erd- oder Feuerbestattung muss entweder der Sarg oder die Urne auf einem Friedhof bestattet werden, da es in Deutschland den sogenannten Friedhofszwang gibt. Diese Regelung ist im Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes geregelt.

Je nach Ort legt die Gemeinde oder Kirchenverwaltung fest, welche Arten von Beisetzungsformen in dem Friedhof erlaubt sind und wie lange dort die jeweilige Ruhefrist ist.

Die Ruhefrist ist der Zeitraum (i.d.R. zwischen 10 Jahre und 50 Jahre) in dem die Angehörigen das Nutzungsrecht an der jeweiligen Grabstätte erwerben. Bei Erwerb oder Verlängerung dieses Nutzungsrechts ist die Gebühr im Voraus

durch die Angehörigen zu leisten. Nach Ablauf dieser Ruhefrist können die Angehörigen entscheiden, ob das Grab aufgelöst oder ob das Grabnutzungsrecht verlängert werden soll, wodurch die Grabstätte weiter im Familienbesitz bleibt.

Sollte noch kein Grab in Ihrem Familienbesitz sein, muss Kontakt mit der Friedhofs- oder Kirchenverwaltung des jeweiligen Bestattungsortes aufgenommen werden. Gerne geben wir Ihnen zu den verschiedenen Beisetzungsformen, Friedhöfen, deren Grabstätten und den Gebühren weitere Auskünfte und helfen Ihnen bei der Auswahl einer Grabstätte.

Überblick über die verschiedenen Grabarten

Für eine Sarg- oder Urnenbestattung:

In einem Reihengrab kann nur eine einzige Bestattung erfolgen. Zudem wird die Lage dieses Grabes durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Nutzungsrecht nicht verlängert werden, die Grabstätte wird eingeebnet und kann von den Angehörigen nicht weiter genutzt werden.

Bereits zu Lebzeiten besteht die Möglichkeit, das Nutzungsrecht für eine Wahlgrabstätte zu erwerben. In einer Wahlgrabstätte können mehrere Bestattungen, sowohl Erdbestattungen als auch Urnenbeisetzungen, erfolgen. Die Lage und Größe der Grabstätte kann frei gewählt werden. Zudem kann bestimmt werden, wer in diesem Grab bestattet werden darf. Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Nutzungsrecht wieder für eine gewisse Zeit verlängert werden, damit diese Grabstätte weiter im Familienbesitz bleibt.

Für eine Urnenbeisetzung:

Immer häufiger werden Urnenwände mit Nischen für Urnenbeisetzungen in einem Friedhof angeboten. Hier wird die Urne in einer oberirdischen Urnenwand bestattet, die mittels einer Platte zu verschließen ist. Teilweise besteht die Möglichkeit, dass auch mehrere Urnen in einer Nische Platz finden können. Hier wird oft der Vorteil der wegfallenden Grabpflege genannt.

Teilweise bieten Friedhöfe (z.B. Margarethenfriedhof in Ampfing) auch solche Grabfelder an. Hier kann die Trauerfeier mit anschließender Beisetzung wie gewohnt erfolgen. Einziger Unterschied zu einem normalen Erdgrab ist der Verzicht auf eine direkte namentliche Kennzeichnung der Stelle, an der die Urne bestattet wurde. Hierfür werden sogenannte Urnenstelen errichtet, an denen kleine Tafeln, beschriftet mit Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, angebracht werden können. Da diese Urnenfelder meist vom Friedhofspersonal gepflegt werden, entfällt auch hier die Grabpflege durch Angehörige.

Dies sind ausgewiesene Flächen, meist nur für Urnenbeisetzungen, in denen die Gräber nicht namentlich oder durch Gedenkzeichen gekennzeichnet werden. An der Beisetzung in solchen Grabfeldern können Angehörige in der Regel leider nicht beiwohnen, somit bleibt die genaue Stelle, an der die Urne bestattet wurde, unbekannt.

Durch den Wandel der Bestattungskultur, ergeben sich immer wieder neue Möglichkeiten eine Urnenbeisetzung zu gestalten. Diese reichen von einer Seebestattung, das Herstellen eines Diamanten aus der Asche bis über die Weltraumbestattung hinaus.

Auf dem Grab liegen Blumen.
Auf dem Herzen liegt die Trauer.
Im Glauben ruht die Hoffnung und in der Hoffnung ruht neues Leben.

unbekannter Verfasser